Höchstbestände
Der Bundesrat legt gestützt auf Artikel 46 LwG Höchstbestände je Betrieb für die Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast fest. Damit sollen bodenabhängige Familienbetriebe geschützt werden. Bei einer Überschreitung der festgelegten Höchstbestände wird je zu viel gehaltenes Tier eine Abgabe erhoben. Die Höhe der Abgaben ist so festgelegt, dass sich das Halten von zusätzlichen Tieren wirtschaftlich nicht lohnt. Im Berichtsjahr wurden diesbezüglich diverse Kontrollen durchgeführt und die entsprechenden Sanktionen ergriffen.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann auf Gesuch hin höhere Bestände bewilligen. Folgende Betriebe können ein Gesuch um Bewilligung eines erhöhten Tierbestandes einreichen:
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben;
Betriebe mit Schweinehaltung, die im öffentlichen Interesse Nebenprodukte aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung verwerten. Der Energiebedarf der Schweine muss mindestens zu 25 % mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung oder 40 % mit Lebensmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, gedeckt werden;
Versuchsbetriebe und Forschungsanstalten des Bundes.
Im Jahr 2014 verfügten 25 Betriebe aufgrund der Verfütterung von Nebenprodukten aus der Milch- und Lebensmittelverarbeitung über eine solche Bewilligung. Zusätzlich durften zehn Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) erfüllten und den anfallenden Hofdünger auf der eigenen Betriebsfläche ausbringen konnten einen höheren Bestand halten. Weiter waren während des Berichtsjahres zwei Betriebe aufgrund von Versuchs- und Forschungstätigkeiten im Besitz einer Bewilligung.
Fabian Zwahlen, BLW, Fachbereich, Tierische Produkte und Tierzucht, fabian.zwahlen@blw.admin.ch
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