Pflanzenbau
Mit 4,2 Milliarden Franken hat der Pflanzenbau einen kleineren Anteil an der landwirtschaftlichen Gesamtproduktion der Schweiz (9,4 Mrd. Fr.) als die tierische Produktion (5,2 Mrd. Fr.). Innerhalb des Pflanzenbaus hat dabei der Gemüse- und Gartenbau die grösste Bedeutung, gefolgt vom Futterbau. Ergänzend zum Grenzschutz fördert der Bund den Pflanzenbau mit spezifischen Einzelkulturbeiträgen im Ackerbau und Beiträgen für die Verarbeitung von Schweizer Obst.
Finanzielle Mittel 2014
Die im Jahr 2014 für den Pflanzenbau ausgerichteten Mittel sanken gegenüber dem Vorjahr von 80,5 Millionen Franken auf 63,6 Millionen Franken. Davon entfielen 95 % auf die Förderung von Einzelkulturen, 4 % auf die Verarbeitung und Verwertung von Obst und 1 % auf Fördermassnahmen in der Weinwirtschaft.
Hintergrund für den Rückgang der Ausgaben war zum einen, dass anders als 2013 keine einmaligen Aufwendungen für die Verwertung von Birnensaftkonzentrat (2,1 Mio. Fr.) und für die Deklassierung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) zu Tafelwein (4,6 Mio. Fr.) gesprochen wurden, und zum anderen wurden 10,7 Millionen Franken weniger für die Ackerkulturen aufgewendet.
Einzelkulturbeiträge für Ackerkulturen
Gestützt auf Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) werden Einzelkulturbeiträge für Ölsaaten, Körnerleguminosen, Zuckerrüben und Saatgut von Kartoffeln, Mais und Futtergräsern sowie Futterleguminosen ausgerichtet. Mit der Einführung der Agrarpolitik 2014–2017 (AP 14–17) haben die Einzelkulturbeiträge (EKBV) die früheren Ackerbaubeiträge (ABBV) ersetzt. Mit diesen Beiträgen können für die Versorgung der Bevölkerung wichtige Kulturen gefördert werden, die andernfalls aufgrund ihrer unzureichenden Rentabilität nicht in ausreichendem Ausmass angebaut würden. Die Beiträge werden daher nur ausgerichtet, wenn die Kulturen im Reifezustand als solche geerntet werden. Der Vollzug der Massnahme erfolgt aus praktischen Gründen (gleiche Prozesse) zusammen mit den Direktzahlungen.
Wichtigste Beiträge (EKBV) 2014
Kultur | Fläche¹ | Beitrag | Total |
ha | Fr. je ha | in 1 000 Fr. | |
Zuckerrübe | 20 965 | 1 600 | 33 545 |
Raps | 23 144 | 700 | 16 200 |
Sonnenblume | 3 863 | 700 | 2 704 |
Soja | 1 466 | 1 000 | 1 466 |
Ackerbohne | 565 | 1 000 | 565 |
Eiweisserbse | 3 953 | 1 000 | 3 953 |
Lupine | 113 | 1 000 | 113 |
Total | 58 546 |
¹ Schätzung
Quelle: BLW
Ausblick für die Einzelkulturbeiträge für Zuckerrüben
In den Jahren 2006 bis 2009 reformierte die EU ihre Zuckermarktordnung. Diese Reform wirkte sich in sinkenden Zuckerpreisen auf den Schweizer Zuckermarkt aus. Denn zwischen der EU und der Schweiz gilt die vereinbarte Doppel-Null-Lösung (Verzicht auf Preisausgleichsmassnahmen für in landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen Zucker). Weil der Preisrückgang geringer als erwartet ausfiel, beschloss der Bundesrat im Rahmen des Verordnungspakets zur AP 14-17 eine zweistufige Reduktion des Flächenbeitrags für Zuckerrüben. Ausgehend von 1900 Fr. je ha im Jahr 2013 wurde er auf 1600 Fr. je ha im Jahr 2014 und auf 1400 Fr. je ha ab 2015 festgelegt.
Anlässlich der Budgetdebatte 2015 hat das Parlament den Kredit für den Pflanzenbau um 5 Millionen Franken erhöht. In der EU ist zudem infolge der grossen Produktion ein massiver Preiszerfall festzustellen, der sich auf die Schweiz überträgt. Somit hat der Bundesrat den Einzelkulturbeitrag für Zuckerrüben ab 2015 auf 1600 Fr. je ha festgelegt. Damit wird der Wirtschaftlichkeitseinbusse im Zuckerrübenanbau entgegengewirkt.
Verwertungsmassnahmen Obst
Basierend auf Artikel 58 Absatz 1 LwG richtet der Bund Beiträge für Massnahmen zur Verwertung von Obst aus. Bis Ende 2013 konnte der Bund Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Kernobst, Steinobst sowie deren Erzeugnissen und von Trauben. Im Rahmen der AP 14-17 wurde Artikel 58 Absatz 1 LwG vom Parlament dahingehend angepasst, dass der Bund neu auch Massnahmen zur Verwertung von Beerenobst und Beerenobsterzeugnissen mit Beiträgen unterstützen kann.
Die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Massnahmen zur Verwertung von Obst (Obstverordnung; SR 916.131.11) regelt die Ausführung der beiden aktuell mit Beiträgen unterstützten Massnahmen:
Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve für Apfel- und Birnensaftkonzentrat
Die betriebsbezogene Marktreserve der Mostereien dient dem Ausgleich der Alternanz-bedingten Ernteschwankungen bei Apfel- und Birnbäumen. Durch die Einlagerung von Apfel- und Birnensaftkonzentrat in erntestarken Jahren kann das Angebot an Konzentrat und daraus hergestellter Produkte auch in ernteschwächeren Jahren aufrechterhalten werden. Die Beiträge stellen eine Entschädigung der Lager- und Kapitalzinskosten dar. Sie werden ausgerichtet für einen Teil des Konzentrats, das eine Mosterei zusätzlich zu ihrem normalen, notwendigen Vorrat lagert (maximal 40 % der Normalversorgungsmenge der Mosterei). Die Höhe der Beiträge wird jährlich vom BLW überprüft und neu festgelegt. Beitragsberechtigt sind gewerbliche Mostereien. 2014 wurden 2290 Tonnen Apfelsaftkonzentrat und 390 Tonnen Birnensaftkonzentrat als Marktreserve gelagert und mit Beiträgen unterstützt. Die Beiträge an die Marktreserve von Kernobstsaftkonzentrat beliefen sich im Jahr 2014 auf 0,7 Millionen Franken gegenüber 1 Million Franken im Vorjahr.
Herstellung von Produkten aus Beeren-, Kern- und Steinobst
Es gelten je nach Obstprodukt und Verwendungszweck unterschiedliche Grenzschutzhöhen. Die subsidiären Beiträge des Bundes zur Herstellung von Produkten aus Obst tragen dazu bei, einen Ausgleich dieser Differenzen beim Grenzschutz zu schaffen. Gleichzeitig fördern sie somit den Absatz von Schweizer Verarbeitungsobst und können zu besseren Produzentenpreisen führen. Ausgerichtet werden sie für die Herstellung von Produkten, deren Zollansatz höchstens 10 % von ihrem Preis franko Schweizergrenze beträgt und die keiner Alkoholsteuer unterliegen. Die Höhe der Beiträge entspricht einem Teilausgleich (50 %) der Differenz zwischen dem ausländischen und dem inländischen Produzentenpreis des Rohstoffs. Beitragsberechtigt sind Verarbeitungsbetriebe der ersten Verarbeitungsstufe.
Bis 2013 wurden Beiträge an den Rohstoffpreisausgleich ausgerichtet für die Herstellung von Produkten aus Äpfeln, Birnen, Aprikosen, Kirschen und Zwetschgen. Mit der Ausdehnung der Beiträge auf Beerenobst kamen auf die Ernte 2014 hin folgende Obstarten hinzu: Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Johannisbeeren.
Gesamthaft wurden im Jahr 2014 7767 Tonnen frisches Obst – das für die Essigherstellung verwendete Konzentrat wurde auf frisches Kernobst umgerechnet – mit Beiträgen an den Rohstoffpreisausgleich verarbeitet, davon 5410 Tonnen Kernobst, 2090 Tonnen Steinobst und 267 Tonnen Beerenobst. Mit 1,9 Millionen Franken lagen die Beiträge für die Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten 2014 um 0,8 Millionen Franken höher als im Vorjahr.
Massnahmen zur Anpassung der Produktion an die Erfordernisse der Märkte
Der ursprünglich bis Ende 2011 befristete Artikel 58 Absatz 2 LwG wurde im Rahmen der Parlamentsdebatte zur AP 14-17 wieder eingeführt. Er sieht vor, dass der Bund gemeinschaftliche Massnahmen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte mit Beiträgen unterstützen kann. Im Verordnungspaket 2014-2017 hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF noch keine konkreten Massnahmen zur Produktionsanpassung vorgeschlagen. Stattdessen wurde eine Diskussionsrunde in Aussicht gestellt, um die Notwendigkeit entsprechender Anpassungsmassnahmen zusammen mit den betroffenen Branchenkreisen zu prüfen. Der Gemüsebranche waren keine Marktbedürfnisse bekannt, die im Rahmen von Artikel 58 Absatz 2 hätten unterstützt werden können. Im Bereich Obst stand auf einen Vorschlag der Branche hin die Förderung robuster Obstsorten zur Diskussion. Im Laufe der Abklärungen hat sich jedoch herausgestellt, dass die Förderung des grossflächigen Anbaus spezifischer Sorten keinem Mehrheitsbedürfnis der Branche entspricht. Wie beim Gemüse wurde demzufolge auch beim Obst auf die Einführung neuer Massnahmen nach Artikel 58, Absatz 2 LwG verzichtet.
Beiträge an die Weinlesekontrolle
Im Bereich des Weinbaus beteiligt sich der Bund gemäss Artikel 64 Absatz 3 LwG an den von den Kantonen durchgeführten Weinlesekontrollen, welche das Traubengut vom Rebberg zum Weinkellerbetrieb verfolgt und die Einhaltung der Produktionsbestimmungen (Höchsterträge, Mindestzuckergehalte) überwacht. Der Beitrag besteht aus einem Basisbeitrag von 1000 Franken sowie einem von der Grösse der kantonalen Rebfläche abhängigen Beitrag von 55 Franken pro Hektar. Im 2014 wurden insgesamt rund 835 000 Franken an die Weinlesekontrolle ausbezahlt.
Links auf die BLW-Homepage:
Peter Schwegler, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte, peter.schwegler@blw.admin.ch
Manuel Boss, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte
Arnaud de Loriol, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte
Marianne Glodé, BLW, Fachbereich Pflanzliche Produkte
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