Anforderungen

Um Direktzahlungen erhalten zu können sind von den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zahlreiche Anforderungen zu erfüllen. Diese umfassen einerseits allgemeine Bedingungen, wie Rechtsform, Ausbildung und Wohnsitz. Andererseits sind auch strukturelle und soziale Kriterien für den Bezug massgebend, wie beispielsweise ein minimaler Arbeitsbedarf, das Alter der Bewirtschafter sowie Einkommen und Vermögen. Hinzu kommen spezifisch ökologische Auflagen, die unter den Begriff «Ökologischer Leistungsnachweis» (ÖLN) fallen. Die Anforderungen des ÖLN umfassen eine ausgeglichene Düngerbilanz, einen angemessenen Anteil Biodiversitätsförderflächen (vorher: ökologische Ausgleichsflächen), die vorschriftsgemässe Bewirtschaftung von Inventaren nationaler Bedeutung, eine geregelte Fruchtfolge, einen geeigneten Bodenschutz, eine gezielte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie eine tiergerechte Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Ziel des ÖLN ist die Förderung einer umweltschonenden, nachhaltigen und tierschutzkonformen Produktion in der Landwirtschaft. Der ÖLN ist in der Bundesverfassung als Voraussetzung für die Direktzahlungen festgehalten. Mängel bei den massgebenden Vorschriften haben Kürzungen oder die Verweigerung der Direktzahlungen zur Folge.

Die Direktzahlungen sind auf Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben begrenzt. Eine Ausnahme besteht für die Biodiversitätsbeiträge und neu für den Landschaftsqualitätsbeitrag. Diese beiden Direktzahlungsarten können auch an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, an Kantone und an Gemeinden ausbezahlt werden. Damit lassen sich räumliche Lücken in Vernetzungs- oder Landschaftsqualitätsprojekten vermeiden.

Die Altersgrenze bleibt unverändert. Im 65. Altersjahr werden die Direktzahlungen noch ausgerichtet. Im Jahr des 66. Geburtstags entfällt die Beitragsberechtigung. Ziel der Altersgrenze ist, Verzögerungen bei der Hofübergabe entgegen zu wirken und den Strukturwandel im Generationenwechsel zu fördern. Zudem treten die Leistungen der AHV und gegebenenfalls weiterer Vorsorgewerke an die Stelle des selbständigen Erwerbseinkommens aus der Landwirtschaft.

Die Ausbildungsanforderungen werden weitergeführt. Die einzige Änderung besteht darin, dass die Weiterbildung zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung abgeschlossen sein muss. Damit können Probleme mit der Rückzahlung bei Nichtabschluss oder Nichtbestehen der Weiterbildung vermieden werden. Für Personen, welche die Weiterbildung vor Ende 2013 angefangen haben, gibt es eine zweijährige Übergangfrist, um ihre Weiterbildung abschliessen zu können. Für eine nachhaltige und effiziente Leistungserbringung und eine gute landwirtschaftliche Praxis ist ein solides Fachwissen notwendig.

Die Ausbildungsanforderung muss nicht erfüllt werden, wenn der Betrieb im Hinblick auf das Erreichen der Altersgrenze an den Ehepartner oder die Ehepartnerin übergeben wird. Dabei wird eine mindestens 10-jährige Mitarbeit vorausgesetzt. Damit können Härtefälle vermieden werden, wenn beispielsweise kein Bewirtschaftungsnachfolger oder keine Bewirtschaftungsnachfolgerin vorhanden ist.

Bei Personengesellschaften werden die Beiträge anteilsmässig je Person gekürzt, welche die Altersgrenze überschritten hat. Bei einer Direktzahlungssumme von 60 000 Franken würden die Beiträge somit bei einer Gesellschaft mit drei Partnern um einen Drittel auf 40 000 Franken gekürzt, wenn ein Partner die Altersgrenze erreicht hat. Die bisherige Regelung hat zu unerwünschten Umgehungen geführt, indem AHV-Bezüger einen jüngeren Mitbewirtschafter «angestellt» haben, und somit weiterhin die vollen Direktzahlungen erhalten haben. Für Personengesellschaften, welche 2013 Direktzahlungen erhalten haben, gibt es eine zweijährige Übergangfrist.

Direktzahlungen werden nur ausgerichtet, wenn der Betrieb mindestens 0,25 Standardarbeitskräfte (SAK) aufweist. Mit dieser Mindestgrenze werden sogenannte Hobbybetriebe abgegrenzt und der administrative Aufwand durch die Vermeidung von Bagatellsubventionen vermindert. Die einzelnen SAK-Faktoren sind in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung festgelegt. Sie enthalten auch die Aufwendungen für die Betriebsführung und weitere Sonderarbeiten. Damit sind häufig von den Bäuerinnen ausgeführte Arbeiten für den Betrieb berücksichtigt. Im Unterschied zur bisherigen Berechnung werden nicht nur die Flächen, für die Beiträge ausgerichtet werden, sondern alle Flächen (so z. B. auch Flächen in Gewächshäusern oder von Baumschulen) für das Mindestarbeitsaufkommen berücksichtigt.

Pro SAK des Betriebes werden maximal 70 000 Franken ausgerichtet. Durch diese Bestimmung sinkt der Anreiz für eine übermässige Ausdehnung der Biodiversitätsförderflächen (BFF) auf einzelnen Betrieben, insbesondere im Talgebiet. Mit zunehmenden BFF werden in der Regel die Tierbestände reduziert. Damit nehmen auch die SAK des Betriebes ab, wodurch die Begrenzung wirksam werden kann. Nicht einbezogen in diese Begrenzung werden Vernetzungs-, Landschaftsqualitäts-, Ressourceneffizienz- und Übergangsbeiträge sowie die Beiträge im Sömmerungsgebiet. Aufgrund der Mitfinanzierung der Landschaftsqualitäts- und der Vernetzungsbeiträge durch den Kanton würde der Vollzug unverhältnismässig erschwert, wenn bei diesen Beiträgen die SAK-Begrenzung wirksam würde. Auch die Ressourceneffizienzbeiträge wie z. B. für den Kauf von Pflanzenschutzgeräten sind von der SAK-Begrenzung ausgenommen. Ebenso ist der Übergangsbeitrag ausgenommen, um die Abfederung des Übergangs ins neue System nicht zu schmälern.


Wirkung der Begrenzungen der Direktzahlungen pro SAK 2014

 Betroffene BetriebeKürzungenAnteil am Beitrag der betroffenen BetriebeAnteil am Total DZ
 AnzahlFr.%%
Begrenzung pro Standardarbeitskraft (SAK)30173 6228,130,01

Quelle: BLW 

Weiterhin müssen mindestens 50 % der auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte ausgeführt werden. Dadurch sollen allfällige Scheinbewirtschaftungen verhindert werden.

Von den 53 838 über dem Erhebungslimite des Bundes liegenden und 2014 in AGIS erfassten Betrieben erhalten 47 600 Ganzjahresbetriebe Direktzahlungen.

Die obigen Ausführungen beziehen sich auf die Anforderungen an Ganzjahresbetriebe.
Für den Bezug von Direktzahlungen im Sömmerungsgebiet muss die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter den Sömmerungsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen und in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 10 DZV). Zusätzlich müssen die Bewirtschaftungsanforderungen auf dem Betrieb erfüllt sein (vgl. Art. 26-34 DZV und den Beitrag in diesem Agrarbericht zu Sömmerungsbetrieben).

Daniel Meyer, BLW, Fachbereich Direktzahlungsgrundlagen, daniel.meyer@blw.admin.ch