Pachtlandarrondierungen und Virtuelle Landumlegungen sind aktuell in aller Munde. Sie haben wie die klassischen Gesamtmeliorationen als primäres Ziel, durch Zusammenlegung der oft zerstreuten Bewirtschaftungseinheiten eine rationellere Bewirtschaftung zu erreichen und damit die Betriebskosten zu senken. In der Schweiz sind sie in grösserem Ausmass noch relativ selten anzutreffen. Bisher wurden Pachtlandarrondierungen auf freiwilliger Basis mit kleineren Landabtauschen oder im Rahmen einer Gesamtmelioration getätigt. Da Gesamtmeliorationen im Schweizer Mittelland weitgehend abgeschlossen sind und sich durch den Strukturwandel die Bewirtschaftungsverhältnisse stetig wandeln, sind einfache und rasche Verfahren eine prüfenswerte Option mit grossem Potenzial. 

Bei der Thematik der Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse können zwei Oberkategorien von Massnahmen definiert werden, nämlich die Bewirtschaftungsarrondierung und die Landumlegung.

Die folgende Grafik zeigt die Zuordnung der einzelnen Massnahmen mit der fliessenden Ausrichtung auf Bewirtschaftung und Grundeigentum sowie freiwillige oder zwingende Teilnahme.

Zoom: ab15_sv_grafik_formen_bewirtschaftungsarrondierung_d.png


Die Landumlegung wird im Landwirtschaftsgebiet in der Regel aufgrund von Artikel 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) oder eines Gemeindebeschlusses gegründet. Wo öffentliche Werke oder Nutzungsplanungen die Interessen der Landwirtschaft tangieren, kann die Landumlegung durch den Kanton auch angeordnet werden (Art. 100 LwG). Sie zwingt alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer innerhalb eines Perimeters zur Teilnahme. Die Landumlegung greift zentral in die Parzellenstruktur und die Grunddienstbarkeiten ein mit dem Ziel, dauerhaft bessere Bewirtschaftungsstrukturen zu schaffen. Eine Unterform ist die Gesamtmelioration oder früher Güterzusammenlegung (D: Flurbereinigung). Dabei werden auch Infrastrukturen wie das Wegnetz oder Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen verbessert. In Baugebieten kommen Quartierpläne zur Anwendung für die Schaffung überbaubarer Parzellen oder Interkommunale Landumlegungen für die Umsetzung einer Nutzungsplanung in einer Region.

Die Begriffe der Landumlegung mit ihren Unterformen wie Gesamtmelioration oder Quartierplan sind hinreichend bekannt und deren Verfahren etabliert. Nachfolgend soll deshalb auf die Bewirtschaftungsarrondierung mit zwei ihrer Unterformen – Pachtlandarrondierung und Virtuelle Landumlegung – eingegangen werden.

Bewirtschaftungsarrondierung

Die Bewirtschaftungsarrondierung basiert bisher meist auf freiwilliger Basis und lässt das Grundeigentum und die Grunddienstbarkeiten unangetastet, ebenso die Infrastrukturen wie Wege, Bewässerungen oder Entwässerungen. Das Hauptziel ist die Schaffung von grösseren und besser geformten Bewirtschaftungseinheiten und somit die Senkung der Produktionskosten. Unterformen der Bewirtschaftungsarrondierung sind in erster Linie die Pachtlandarrondierung, aber auch die Virtuelle Landumlegung (D: virtuelle Flurbereinigung) oder Gewannebewirtschaftung.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewirtschaftungsarrondierung ist das Vorhandensein zeitgemässer Infrastrukturen sowie die Beteiligung einer Mehrheit der Verpächterinnen und Verpächter.

Die Begriffe der Landumlegung mit ihren Unterformen wie Gesamtmelioration oder Quartierplan sind hinreichend bekannt und deren Verfahren etabliert. Nachfolgend soll deshalb auf die Bewirtschaftungsarrondierung mit zwei ihrer Unterformen – Pachtlandarrondierung und Virtuelle Landumlegung – eingegangen werden. 

Pachtlandarrondierung 

Die in einem Perimeter vorhandenen Pachtflächen werden angrenzend an das Eigenland der Landwirtinnen und Landwirte verschoben. Die weitest gehende Form ist die Arrondierung des Pachtlandes und des Eigenlandes zu optimalen Bewirtschaftungseinheiten ohne Rücksichtnahme auf das Grundeigentum (Bsp. VS, Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental). Eine geeignete Pachtlandorganisation (z. B. Pachtgenossenschaft) koordiniert die Pachtlandabtausche. Nach der Auflösung bisheriger Pachtverträge wird idealerweise über einen Pool das Pachtland neu zugeteilt. Denkbar ist auch die Ergänzung der bisherigen Pachtverträge mit einer Klausel zur Unterverpachtung.

Im Rahmen einer konventionellen Gesamtmelioration ist seit 1. Januar 2014 der Einbezug des Pachtlandes bei der Sprechung von Investitionshilfen – Beiträge und Investitionskredite – vorgeschrieben (Art. 11 Abs. 2 Bst. a Strukturverbesserungsverordnung SVV). Dabei soll die Zuteilung des Grundeigentums der Verpächterinnen und Verpächter angrenzend an dasjenige der Pächterinnen und Pächter erfolgen. Zusätzlich ist – vor allem bei einem hohen Pachtlandanteil – eine wie oben beschriebene selbstständige Pachtlandarrondierung innerhalb einer Gesamtmelioration anzustreben. Die Abgabe des Pachtlandes an eine Pachtlandorganisation kann dabei freiwillig erfolgen. Die «Neuzuteilung» des Pachtlandes geschieht in der Regel nach den Grundsätzen der Neuzuteilung des Grundeigentums, d. h. die Pachtflächen einer Pächterin oder eines Pächters bleiben in Fläche und Qualität in etwa gleich wie vorher, werden jedoch so weit als möglich angrenzend an ihr Grundeigentum zugeteilt.

Eine zentrale Frage bei einer eigenständigen Pachtlandarrondierungen ausserhalb einer Gesamtmelioration ist, ob die Gründung einer Organisation dem Verfahren gemäss Artikel 703 ZGB unterstellt werden kann, womit alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter in einem Perimeter zu einem Beitritt und der Durchführung der Pachtlandarrondierung verpflichtet werden können. Der Erfolg einer Pachtlandarrondierung könnte damit wesentlich gesteigert werden, da er unmittelbar vom Beteiligungsgrad abhängt.

Juristisch sind folgende Sachverhalte relevant: 

Artikel 703 ZGB lässt sich für Pachtlandarrondierungen anwenden, dies auch für den zwingenden Einbezug des Pachtlandes im Rahmen einer Gesamtmelioration; 

Die Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, ist erforderlich (Art. 703 Abs. 1 ZGB); 

Die Kantone können die Durchführung weiter erleichtern (Art. 703 Abs. 3 ZGB); 

Die Grundsätze sind in einem kantonalen Gesetz zu regeln, u. a. Gründung einer Pachtlandorganisation, Zuweisung der Pachtverhältnisse mit Verfügung, Rechtsweg, Sicherung des Arrondierungserfolges; 

Bei einem freiwilligen Verfahren erfolgt die Gründung einer Genossenschaft nach dem Obligationenrecht (Art. 828 – 926 OR). Die Statuten sollen durch die zuständige kantonale Stelle genehmigt werden, die Finanzaufsicht soll geregelt und der Fortbestand der Genossenschaft gesichert sein. 

Gestützt auf diese Punkte wird den Kantonen empfohlen, im Rahmen von geplanten Revisionsarbeiten ebenfalls Verfahrensvorschriften für die Gründung und Unterstützung von Pachtlandarrondierungen in die kantonale Ausführungsgesetzgebung einfliessen zu lassen. Inspirierende Vorlagen dazu gibt es z. B. im Kanton Wallis (Art. 62 a-e VLER). Die im Verfahren notwendige Auflösung der bestehenden Pachtverhältnisse ermöglicht Artikel 20 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG).

Neben den rechtlichen Fragen ist auch zu überlegen, mit welchen finanziellen Anreizen eine Pachtlandarrondierung – sei es innerhalb einer Gesamtmelioration oder als eigenständiges Verfahren – gefördert werden kann. In einigen Kantonen bestehen im Rahmen von Gesamtmeliorationen Möglichkeiten, dass die Restkosten der Verpächterinnen und Verpächter vom Unternehmen oder von der Gemeinde übernommen werden. Die Grundlage für einen weiteren Anreiz stellt die Strukturverbesserungsverordnung (Art. 15 Abs. 1 Bst. g SVV), indem die Kosten einer einmaligen Entschädigung an Verpächterinnen und Verpächter bis 1200 Franken pro Hektar mit öffentlichen Beiträgen unterstützt werden können, sofern das Pachtland während 12 Jahren einer Pachtlandorganisation übertragen wird.

Virtuelle Landumlegung 

Die beiden Begriffe Virtuelle Landumlegung und Gewannebewirtschaftung sind grundsätzlich gleichbedeutend. Mehrere Landwirtinnen und Landwirte schliessen sich zu einer gemeinsamen Bewirtschaftung eines oder mehrerer Gewanne (durch Wege oder natürliche Grenzen umrandete Fläche) zusammen. Bei der Bewirtschaftung bleiben Parzellen- und Pachtgrenzen unbeachtet. Maschinen, Arbeit sowie Saatgut, Dünger, Pflanzenschutzmittel etc. werden gemeinsam eingesetzt. Die Anschaffung eines gemeinsamen Maschinenparks und/oder der Aufbau einer bäuerlichen Selbsthilfeorganisation tragen zusätzlich zur Senkung der Produktionskosten bei.

Aufwand und Ertrag werden unter den Beteiligten aufgeteilt. Dazu sind folgende Möglichkeiten vorhanden: 

Aufteilung nach Fläche (Pachtland und Eigentum); 

Aufteilung nach Bonitierungswert (geschätzter Ertrag pro Fläche); 

Messung des Aufwandes und des Ertrages der einzelnen Parzell- oder Pachteinheiten durch GPS-unterstützte Technologie (GPS: Global Positioning System), dies hauptsächlich, wo Precision Farming angewendet wird (Siehe Kasten). 

Precision Farming 

Precision Farming kann einen Beitrag leisten bei einer gemeinsamen Bewirtschaftung durch mehrere Landwirtinnen und Landwirte. Es handelt sich dabei jedoch nicht um eine Form der Bewirtschaftungsarrondierung, sondern um einen Beitrag zur genaueren Verteilung des Aufwandes und des Ertrages. Mit einer digitalen Kataster- und Bodenkarte sowie einem nach Koordinaten und GPS-gesteuerten Einsatz von Saatgut, Dünger, Pflanzenschutzmittel, Wasser usw. kann der Aufwand und Ertrag pro Flächeneinheit gemessen und unter den Beteiligten aufgeteilt werden. Überschneidende Behandlungen der Flächen können vermieden werden. Dabei werden Ressourcen geschont, die Umweltbelastung reduziert und die Erträge gesteigert. Der Einsatz von Precision Farming ist hauptsächlich bei grossen Bewirtschaftungsflächen sinnvoll und lohnend.

Günstiger und schneller? 

Oft hört man die Behauptung, die Bewirtschaftungsarrondierungen – Pachtlandarrondierungen oder Virtuelle Landumlegungen – seien günstiger und schneller umzusetzen als die kostenintensiven und lange andauernden Gesamtmeliorationen. Diese Aussage muss relativiert werden, da die beiden Instrumente in den Massnahmen und Auswirkungen völlig unterschiedlich und deshalb nicht vergleichbar sind. Im Gegensatz zu den Bewirtschaftungsarrondierungen werden bei Gesamtmeliorationen die Infrastrukturen umfassend erneuert sowie Biodiversitätsmassnahmen und die Vernetzung von Biotopen gefördert. Öffentliche Anliegen können elegant realisiert werden. Die Arrondierung und Sicherung des Grundeigentums ist langfristig gewährleistet. Bewirtschaftungsarrondierungen stellen jedoch eine interessante und – bei vorhandenem guten Willen – eine rasch und einfach durchführbare Alternative dar, die sich lohnt, in Zukunft vermehrt einzusetzen. 

Kreisschreiben BLW, 08.09.2010, 4/10 Pachtlandarrondierung, www.suissemelio.ch > Dokumentation > Kreisschreiben BLW 

Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental VS, www.suissemelio.ch> Dokumentation > Referate 

Wegleitung und Schlussbericht zur freiwilligen Bewirtschaftungsarrondierung Zuzgen AG, www.suissemelio.ch> Dokumentation > Publikationen > Meliorationen 

René Weber, BLW, Fachbereich Meliorationen, backofficedbdle@blw.admin.ch