Der Gemischte Ausschuss (GA) zum Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU hat am 21. November 2014 unter EU Vorsitz zum 14. Mal getagt. Die Parteien zeigten sich zufrieden mit der Umsetzung des Agrarabkommens und entschieden, diverse Anhänge gezielt weiterzuentwickeln.

Die Rechtsbestimmungen der EU und der Schweiz konnten im Bereich Pflanzenschutz (Anhang 4) über die letzten Jahre praktisch vollständig harmonisiert werden. Mittels eines Beschlusses des Gemischten Agrarausschusses sollen diese deshalb als äquivalent anerkannt werden. Dies wird u. a. den Handel mit Zitrusfrüchten und -pflanzen erleichtern. Aufgrund des erreichten Harmonisierungsgrades der Rechtsbestimmungen, die gegenüber Drittstaaten gelten, soll im Beschluss zudem das Prinzip der Kontrolle am Ersteintrittspunkt festgehalten werden. Damit werden die Einfuhrkontrollen von kontrollpflichtigen Waren, die für die Schweiz bestimmt sind, deren Ersteintrittspunkt aber in der EU liegt, grundsätzlich an diesem Ersteintrittspunkt in der EU vorgenommen und umgekehrt. Diese Weiterentwicklung soll das aktuelle Sicherheitsrisiko der aufwendigen Nachkontrollen von unkontrollierten Drittlandwaren ausschliessen und somit einen verbesserten Schutz der landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Produktion garantieren.

Im 2015 soll zudem die seit längerer Zeit pendente Erweiterung des Geltungsbereichs von Anhang 9 (Bio-Produkte) um Bio-Wein und Bio-Hefe erfolgen. Auch in den Bereichen Saatgut, Futtermittel, Wein und Spirituosen sind Weiterentwicklungen und Aktualisierungen geplant.

Protokoll Nr. 2 

Das Protokoll Nr. 2 des Freihandelsabkommens Schweiz-EG von 1972 regelt den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zwischen der Schweiz und der EU. Es wurde im Rahmen der Bilateralen Abkommen II revidiert und 2005 in Kraft gesetzt. Mit einem Anteil von 78 % an den Importen und 62 % an den Exporten bleibt die EU im Jahr 2014 auch bei den landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten der mit Abstand wichtigste Handelspartner der Schweiz.

Das Protokoll Nr. 2 erlaubt es der Schweiz, im Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten mit der EU Preisnachteile für die Lebensmittelindustrie bei Agrarrohstoffen auszugleichen; einerseits durch die Gewährung von Ausfuhrbeiträgen für exportierte landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte und andererseits durch die Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr dieser Produkte. Diese Preisausgleichsmassnahmen dürfen die Preisdifferenzen der Agrargrundstoffe zwischen der Schweiz und der EU nicht überschreiten. Das Protokoll Nr. 2 enthält die für die Preisausgleichsmassnahmen relevanten Referenzpreise und Preisdifferenzen. Diese werden mindestens einmal jährlich überprüft und bei Bedarf angepasst.

Die Referenzpreise wurden letztmals per 1. April 2015 revidiert und so wieder an die aktuellen Verhältnisse auf den Märkten der Schweiz und der EU herangeführt. Auf dieser Basis wurden auch die Schweizer Importzölle für verarbeitete Agrarprodukte angepasst. Exportseitig gilt es zu beachten, dass die Schoggigesetz-Ausfuhrbeitragsansätze für Ausfuhren in die EU die vereinbarten Referenzpreisdifferenzen nicht übersteigen dürfen.

Corinne Roux, Pierre-François Righetti, Cordelia Kreft, BLW, Fachbereich Internationale Handelspolitik, corinne.roux@blw.admin.ch