Am 1. Januar 2015 ist die neue gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU nach einem Übergangsjahr vollständig in Kraft getreten. Wie schon frühere GAP beruht auch die GAP 2014–2020 auf zwei Säulen: Die 1. Säule, die den Grossteil der finanziellen Mittel beinhaltet, umfasst die Direktzahlungen und die gezielten Marktmassnahmen. Die zweite Säule ist für die Entwicklung des ländlichen Raumes bestimmt.

Die Zahlungen, die im Rahmen der ersten Säule vergeben werden, sind fast gänzlich entkoppelt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, freiwillig bis zu 13 % des Direktzahlungsbudgets an Produktionsmengen oder Tierbestände zu knüpfen.
Um die Umweltleistungen der europäischen Landwirtschaft zu verbessern, sind die Mitgliedstaaten angehalten, 30 % der Beihilfen der ersten Säule in die Ökologisierung fliessen zu lassen. Die Kommission hat drei Auflagen für die Vergabe dieser ökologischen Direktzahlungen festgehalten: die Erhaltung von Dauergrünland auf regionaler Ebene, die Bereitstellung von ökologischer Vorrangfläche auf 5 % der Landwirtschaftsfläche (7 % ab 2018) und die Anbaudiversifizierung.

Eine weitere Neuerung stellt die Konvergenz der Beihilfen dar, die eine gerechtere Verteilung der Direktzahlungen verspricht. So soll bis 2019 kein Mitgliedstaat weniger als 75 % des EU-Durchschnitts erhalten, und innerhalb eines Staates soll bis 2019 jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter mindestens 60 % des regionalen oder nationalen Durchschnitts bekommen. Den Mitgliedstaaten wird hingegen die Möglichkeit eingeräumt, mit entsprechenden Massnahmen den Verlust pro Betrieb auf maximal 30 % zu begrenzen.

Die heutige GAP bietet Junglandwirtinnen und ­landwirten (bis 40 Jahre) besondere Unterstützung. Ihnen wird in den ersten fünf Jahren eine zusätzliche obligatorische Beihilfe von 25 % zu den allgemeinen Direktzahlungen gewährt. Benachteiligte Regionen, namentlich die Bergregionen, profitieren ebenfalls von einer stärkeren Unterstützung. Die Mitgliedstaaten können ihnen fakultativ einen maximalen Betrag von 5 % des nationalen Budgets einräumen.

Nur aktive Landwirtinnen und Landwirte haben Anrecht auf die vorgesehenen Beihilfen. Unternehmen, die keine professionelle Landwirtschaft betreiben, sind von Direktzahlungen ausgeschlossen. Davon betroffen sind namentlich Golfplätze, Eisenbahnbetriebe, Flughäfen oder Sportplätze.

31 Jahre nach ihrer Einführung wurde die Milchquotenregelung in der EU am 1. April 2015 abgeschafft. Auch beim Zucker und der Isoglucose plant die EU ein Ende der Produktionsbegrenzungen per 30. September 2017. Das System zur Mengenbegrenzung im Bereich der Weinproduktion – die Pflanzungsrechte für Wein – läuft Ende 2015 ebenfalls aus. Es wird durch ein Pflanzungsbewilligungssystem ersetzt, das das Wachstum der Rebfläche pro Mitgliedstaat für den Zeitraum von 2016 bis 2030 auf jährlich 1 % beschränkt.

Die vier Grundverordnungen der heutigen GAP wurden am 16. Dezember 2013 vom Europäischen Parlament und dem EU-Ministerrat verabschiedet und befassen sich mit den Themen Ländliche Entwicklung, Direktzahlungen, Marktmassnahmen sowie horizontalen Themen wie Finanzierung und Kontrollen. Anschliessend erliess die Kommission die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, und jeder Mitgliedstaat legte die anwendbaren Bestimmungen für die Umsetzung auf nationaler Ebene fest.

Ergänzende Informationen, namentlich zu den Beihilfen der zweiten Säule, sind auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission verfügbar.

Corinne Roux, BLW, Fachbereich Internationale Handelspolitik, corinne.roux@blw.admin.ch